04.04.2006 Klarheit über Lizenz- und Nutzungsrechte bei Nutzung von typografischen Karten


Einer der am meisten auftretenden Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet ist das Kopieren und Veröffentlichen von Karten ohne die dafür erforderlichen Lizenzen.
Meist ist den Usern weder bewusst, welchen Schaden sie bei den Verlagen verursachen, noch, in welch schwierige Situation sie sich selbst bringen, wenn der Verstoß bekannt wird.

Für die Verlage geht es vor allem um Lizenzgebühren, von denen Kartographen und Graphiker, Druckereien und Web-Designer und diverse andere Mitarbeiter finanziert werden.
Die Verluste sind mittlerweile so hoch, dass es schon rentabel ist, teure Anwälte zu bezahlen um diesen Datenraub aufzudecken und die entsprechenden Gebühren und Nachzahlungen einzufordern.

Ein User sollte sich gerade bezüglich der Lizenzen und Nutzungsrechte immer Klarheit über die Daten verschaffen, mit denen er arbeiten möchte, da es im Falle einer Urheberrechtsverletzung schon oft zu teuren Mahnverfahren, schlimmer noch, zu aufwendigen Gerichtsprozessen gekommen ist. Niemandem, weder den Verlagen noch den Usern, kann an solch einem hohen Aufwand gelegen sein, zumal es sich bei den Daten, um die es geht oft nur um Abbildungen handelt, die ungefähr die Größe einer Postkarte haben.

Verschiedene Urteile liegen zu dieser Problematik bereits vor, so entschied z.B. das Landgericht München I (Urteil vom 9. November 2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten - topografische Kartenblätter, GRUR, Nr. 3/200, S. 225) dass eine topographische Karte 1:25 000 (TK25) eine analoge Datenbank nach § 87 a Urheberrechtsgesetz darstellt und daher rechtlichen Schutz auf Grund der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung genießt. Eine Entnahme von Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig.
In einem anderen Urteil bezüglich eines Stadtplanwerks für Berlin in digitaler Form (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005, Az. I ZR 227/02, Karten-Grundsubstanz) wurden die digitale Grundsubstanz des Projekts und der Zeichenschlüssel vom Bundesgerichtshof als schutzfähig angesehen.